Zivil- und Katastrophenschutz

Zivilschutz

Der Zivilschutz ist ein Teilbereich der Zivilverteidigung. Zuständig ist nach Art. 73 Nummer 1 Grundgesetz, der Bund insbesondere das Bundesministerium des Innern. Die Rechtsgrundlagen sind das Zivilschutzgesetz und die Sicherstellungsgesetze.

friedensmäßiger Katastrophenschutz

Die Zuständigkeit liegt gemäß Art. 30, 70 Absatz 1 Grundgesetz bei den Bundesländern. Der Katastrophenschutz ist in den Landesgesetzen über Brandschutz, Hilfeleistung und/oder Katastrophenschutz geregelt.

In der Praxis ist die Unterscheidung weitgehend bedeutungslos, da die vom Bund im Rahmen des Zivilschutzes bereitgestellten Ressourcen von den Ländern im Katastrophenschutz genau wie ihre eigenen Mittel eingesetzt werden.

Mitwirkende im Katastrophenschutz

Im Katastrophenschutz wirken öffentliche (öffentlichen Feuerwehren; Bundesanstalt Technisches Hilfswerk) und private Hilfsorganisationen (Deutsches Rotes Kreuz, Arbeiter-Samariter-Bund, Johanniter-Unfallhilfe, Malteser Hilfsdienst, Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft) mit.

Wirken in den Bundesländern weitere Organisationen im Katastrophenschutz mit, stellen diese ihr friedensmäßiges Potential dem Bund für den Verteidigungsfall zur Verfügung.

(Quelle: http://www.juraforum.de/lexikon/zivilschutz [gekürzt])

Aufgaben im Zivilschutz

Aufgabe des Zivilschutzes ist es, durch nichtmilitärische Maßnahmen die Bevölkerung, ihre Wohnungen und Arbeitsstätten, lebens- oder verteidigungswichtige zivile Dienststellen, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen sowie das Kulturgut vor Kriegseinwirkungen zu schützen und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Behördliche Maßnahmen ergänzen die Selbsthilfe der Bevölkerung.

Zum Zivilschutz gehören insbesondere

  • der Selbstschutz,
  • die Warnung der Bevölkerung,
  • der Schutzbau,
  • die Aufenthaltsregelung,
  • der Katastrophenschutz nach Maßgabe des § 11,
  • Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit,
  • Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut.
  • Des Weiteren zählt die Zusammenarbeit mit den Fachämtern bei der Vorbereitung und Durchführung von Aufgabenstellungen auf dem Gebiet der Sicherstellungsgesetze des Bundes wie Wirtschaftssicherstellung, Arbeitssicherstellung, Ernährungssicherstellung, Trinkwassernotversorgung usw. zum Aufgabenbereich.

Aufgaben im Katastrophenschutz

Das Land Brandenburg hat im Mai 2004 das Brand- und Katastrophenschutzgesetz (BbgBKG) erlassen. Katastrophen sind nach dem Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz insbesondere Naturereignisse oder durch Mensch oder Technik verursachte Ereignisse, die eine Beeinträchtigung oder unmittelbare Gefährdung von Leben oder Gesundheit einer Vielzahl von Menschen, erheblicher Sachwerte, lebensnotwendiger Unterkünfte oder der Versorgung der Bevölkerung bedeuten und dabei zugleich erhebliche Störungen oder unmittelbare Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung verursachen, durch Kräfte der Feuerwehr und des Rettungsdienstes und trotz Nachbarschaftshilfe nicht in angemessener Zeit beseitigt werden können und den Einsatz der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes unter einheitlicher Führung erfordern. (BbgBKG § 1 Absatz 2 Nummer 2)

Die kreisfreie Stadt Brandenburg an der Havel ist gemäß Brand- und Katastrophenschutzgesetz (BbgBKG) untere Katastrophenschutzbehörde und hat folgende vorbeugende und abwehrende Katastrophenschutzmaßnahme zu treffen:

  • die Einrichtung einer Katastrophenschutzleitung als Gesamtführung mit einem Katastrophenschutzstab
  • das Aufstellen und die Unterhaltung von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes, insbesondere von Katastrophenschutzlagern
  • die Organisation der Aus- und Fortbildung der Angehörigen des Katastrophenschutzes einschließlich des Stabspersonals
  • die Durchführung von Katastrophenschutzübungen gemäß der Katastrophenschutzverordnung des Landes Brandenburg und der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften vom 17. Oktober 2012 und 15. März 2013
  • das Aufstellen von Katastrophenschutzplänen und als deren Bestandteil ereignisbezogene und objektbezogene Sonderpläne
  • Feststellen des Katastrophenfalls gemäß § 42 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (BbgBKG) bei Vorliegen der Kriterien gemäß Begriffsbestimmung § 1 Absatz 2 Nummer 2 BbgBKG
  • Erstellung einer Gefahren- und Risikoanalyse für das Territorium der Stadt Brandenburg an der Havel nach den Vorgaben des Bundes (einheitliche Gefahrenkennziffern)
  • bei Bedarf das Einrichten einer Personenauskunftsstelle gemäß § 43 Absatz 2 BbgBKG für Meldungen und Anfragen über den Verbleib von Personen und Auskunftserteilung – die Aufgaben der Personenauskunftsstelle werden in der Stadt Brandenburg an der Havel durch den DRK Kreisverband Brandenburg an der Havel e. V. wahrgenommen.